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Vertriebsvereinbarung - Compliance-Klauseln

Für die Zwecke dieser Vereinbarung

Verbundene Personen bezeichnet Personen, die Dienstleistungen für oder im Namen einer Partei erbringen, einschließlich insbesondere Tochtergesellschaften, Mitarbeiter, Vertreter und Auftragnehmer;

Sanktionierte Partei bezeichnet eine Partei bzw. mehrere Parteien, die auf einer unter Handelsbeschränkungen geführten Liste benannter oder anderer beschränkter Parteien aufgeführt sind, einschließlich insbesondere der vom HM Treasury im Vereinigten Königreich geführten Consolidated List of Financial Sanctions Targets, der von der Europäischen Kommission geführten konsolidierten Liste der Personen, Vereinigungen und Einrichtungen, die finanziellen Sanktionen der EU unterliegen, und der vom US Office of Foreign Assets Control geführten Specially Designated Nationals and Blocked Persons List;;

Handelsbeschränkungen bezeichnet geltende Ausfuhrkontrollen, Handels- oder Wirtschaftssanktionen, Embargos oder ähnliche Gesetze, Vorschriften, Regeln, Lizenzen, Erlasse oder Anforderungen, einschließlich insbesondere solcher der Vereinten Nationen, des Vereinigten Königreichs, der USA und der EU

1. Handelsbeschränkungen  

 1.1. Der Vertriebshändler erkennt hiermit an und erklärt sich damit einverstanden, dass die Lieferung der Geräte und/oder Erbringung von Dienstleistungen an Vertriebshändler Handelsbeschränkungen unterliegen kann. Der Vertriebshändler ist allein für die Einhaltung von Handelsbeschränkungen verantwortlich und darf nichts tun, das dazu führen würde, dass BEA Handelsbeschränkungen verletzt. Insbesondere geht der Vertriebshändler folgende Verpflichtungen ein:

1.1.1. Der Vertriebshändler unterlässt die Verwendung, den Verkauf, den Weiterverkauf, den erneuten Export, die Übertragung, den Vertrieb, die Entsorgung, die Offenlegung oder sonstige Geschäftstätigkeiten mit den Geräten und/oder Dienstleistungen, wenn dies:

(i) an Länder, Gebiete oder Zielorte erfolgt, mit denen BEA generell keine Geschäfte tätigt (einschließlich insbesondere Iran, Syrien, Sudan, Kuba, Krim und Sewastopol sowie Nordkorea und andere Gebiete, die gelegentlich umfassenden Handelsbeschränkungen unterliegen);
(ii) an andere Gebiete erfolgt, an die die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen unter Handelsbeschränkungen eingeschränkt oder verboten wäre (vorbehaltlich der Einholung jeglicher und aller Lizenzen und/oder Genehmigungen, die für solche Lieferung erforderlich sind, durch den Vertriebshändler) oder
(iii) an sanktionierte Parteien (oder an Parteien im Besitz oder unter der Kontrolle einer sanktionierten Partei) erfolgt;

1.1.2. Der Vertriebshändler holt erforderliche Exportlizenzen oder andere behördliche Genehmigungen ein und hält diese aufrecht und schließt die Formalitäten ab, die gemäß den Handelsbeschränkungen erforderlich sind, um die Geräte und/oder Dienstleistungen zu verwenden, zu verkaufen, weiterzuverkaufen, zu exportieren, erneut zu exportieren, zu übertragen, zu vertreiben, zu entsorgen, offenzulegen oder anderweitig Geschäfte damit zu tätigen;

1.1.3. Der Vertriebshändler erkundigt sich vor der Lieferung von BEA-Geräten und/oder -Dienstleistungen hinsichtlich der Endnutzung und dem Endbenutzer und führt Sanktionsüberprüfungen hinsichtlich seiner Kunden und aller anderen Endbenutzer (einschließlich ihrer Aktionäre, wirtschaftlichen Eigentümer und der Geschäftsleitung) durch, um die Einhaltung dieser Klausel zu gewährleisten; und

1.1.4. Der Vertriebshändler nutzt die BEA-Geräte und/oder -Dienstleistungen weder ganz noch teilweise im Zusammenhang mit Entwicklung, Produktion, Handhabung, Betrieb, Wartung, Lagerung, Entdeckung, Identifikation oder Vertrieb von chemischen oder Nuklearwaffen oder im Zusammenhang mit Entwicklung, Produktion, Wartung oder Lagerung von Raketen, die solche Waffen tragen können und nutzt diese nicht für militärische Endzwecke, die gegen geltende Embargos verstoßen (einschließlich insbesondere Embargos der EU, des Vereinigten Königreichs, der OSZE und/oder der UN). Darüber hinaus ist es dem Vertriebshändler untersagt, die Geräte und/oder Dienstleistungen an Dritte zu verkaufen, weiterzuverkaufen, zu liefern, zu exportieren, erneut zu exportieren, zu übertragen, umzuleiten, zu vertreiben oder zu entsorgen, wenn der Vertriebshändler weiß oder Grund zur Annahme hat, dass die Geräte und/oder Dienstleistungen für eine der in dieser Klausel 1.1.4 genannten Verwendungen bestimmt sind oder sein können.

1.2. Nichts in dieser Klausel 1 verpflichtet eine Partei, im Widerspruch zu Blockierungs- oder Antiboykottgesetzen zu handeln, die für die Geschäftstätigkeit dieser Partei gelten, einschließlich (falls zutreffend) des Gesetzes gegen ausländische Sanktionen der Volksrepublik China.

2. EINHALTUNG DER GESETZE

2.1. Der Vertriebshändler verpflichtet sich der Einhaltung folgender Vorschriften:

2.1.1. aller lokalen und nationalen Gesetze in den Gebieten, in denen er tätig ist;

2.1.2. aller geltenden Gesetze, Vorschriften, Kodizes und Sanktionen in Bezug auf Bestechungs- und Korruptionsbekämpfung; insbesondere ist dem Vertriebshändler Folgendes untersagt:

a ) Angebot, Zahlung, Zahlungsversprechen oder Genehmigung der Bereitstellung von Geld oder finanziellen oder anderen Vorteilen an andere Personen:

i) um diese Person (oder andere Personen) zu veranlassen, ihre Rolle oder Funktion unrechtmäßig auszuführen oder diese Person (oder andere Personen) dafür zu belohnen;

ii) um einen Amtsträger in Bezug auf Entscheidungen, Handlungen oder andere Leistungen (einschließlich Nichterfüllung) seiner offiziellen Rolle oder Funktion mit der Absicht zu beeinflussen, Geschäfte oder einen Geschäftsvorteil zu erhalten oder zu behalten; oder

iii) wenn dies anderweitig zum Zweck des unrechtmäßigen Erhalts oder Beibehalts von Geschäften oder Geschäftsvorteilen jeglicher Art erfolgt;

b) Anforderung, Zustimmung zum Erhalt oder Annahme von Geld oder anderen finanziellen oder sonstigen Vorteilen als Gegenleistung oder als Belohnung für die unrechtmäßige Ausführung seiner Rolle oder Funktion; oder

c) Beteiligung an anderen Aktivitäten, Praktiken oder Verhaltensweisen, die gemäß anderen geltenden Gesetzen zur Korruptions- oder Bestechungsbekämpfung eine Straftat darstellen oder die zu einer Verletzung dieser Gesetze durch BEA führen würden;

2.1.3. aller geltenden Steuergesetze und der Lieferant darf insbesondere keine falschen Angaben gegenüber der Steuerbehörde machen oder sich an Steuerhinterziehung oder der Ermöglichung der Steuerhinterziehung durch eine andere Person beteiligen; hierbei handelt es sich um Straftaten;

2.1.4. aller geltenden Gesetze zur Bekämpfung von Sklaverei und Menschenhandel, einschließlich des Modern Slavery Act 2015 oder Aktivitäten, Praktiken oder Verhaltensweisen, die gemäß Abschnitt 1, 2 oder 4 dieses Gesetzes eine Straftat darstellen würden; und

2.1.5. den Verhaltenskodex der Halma plc Group in seiner jeweils gültigen Fassung; dieser ist auf der Halma-Website (www.halma.com) verfügbar.

3. verfahren und Kontrollen

3.1. Der Vertriebshändler bestätigt für die Laufzeit der Vereinbarung Folgendes:

3.1.1. Der Vertriebshändler verfügt jederzeit über wirksame Richtlinien und Verfahren, um die Einhaltung dieser Vereinbarung (und insbesondere der Gesetze, auf die in den Klauseln 2.1.2 und 2.1.3 oben Bezug genommen wird) sicherzustellen;

3.1.2. Der Vertriebshändler sorgt jederzeit dafür, dass seine verbundenen Personen in Bezug auf diese Vereinbarung und andere Vereinbarungen mit BEA die Bestimmungen der Klauseln 1-3 dieser Vereinbarung kennen und einhalten;

3.1.3. Der Vertriebshändler führt jederzeit vollständige und korrekte Aufzeichnungen über alle Transaktionen und Zahlungen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung und anderen Vereinbarungen zwischen dem Vertriebshändler und BEA und legt BEA auf angemessene Aufforderung Einzelheiten dieser Transaktionen und Zahlungen offen;

3.1.4. Der Vertriebshändler bestätigt BEA auf angemessene Aufforderung jederzeit schriftlich, dass er die Anforderungen dieser Klausel erfüllt hat [und gestattet BEA auf Aufforderung, diese Einhaltung durch eine Prüfung seiner Aufzeichnungen zu überprüfen]; und

3.1.5. Der Vertriebshändler informiert BEA jederzeit unverzüglich, wenn er Verletzungen dieser Klausel durch den Lieferanten oder seine verbundenen Personen vermutet oder davon Kenntnis erlangt, und stellt detaillierte Informationen über die Verletzung bereit.

4. haftung und kündigung

4.1. Zusätzlich zu anderen Rechtsmitteln, die BEA zur Verfügung stehen, hält der Vertriebshändler BEA und seine verbundenen Unternehmen, leitenden Angestellten und Mitarbeiter in vollem Umfang gegen direkte oder indirekte Verbindlichkeiten, Ansprüche, Forderungen, Schäden, Verluste oder Ausgaben (einschließlich Rechtskosten und anderer professioneller Beratergebühren und Auszahlungen), Zinsen und Strafen schad- und klaglos, die infolge von Verletzungen der in Klausel 1-3 dieser Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen durch den Vertriebshändler entstehen. Diese Schadloshaltung gilt nicht für Bußgelder, die aufgrund der strafrechtlichen Haftung von BEA gegen BEA verhängt werden.

4.2. BEA ist nicht verpflichtet, Verpflichtungen zu erfüllen und hat das Recht, diese Vereinbarung und andere Vereinbarungen mit dem Vertriebshändler unverzüglich und ohne Haftung für Schäden oder Kosten jeglicher Art zu kündigen, wenn BEA nach eigenem Ermessen vernünftigerweise der Ansicht ist, dass eine solche vollständige oder teilweise Erfüllung gegen Klauseln 1-3 dieser Vereinbarung verstoßen würde.

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