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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

Artikel 1: Vertragsinhalt, Vertragsabschluss und Auslegung von Handelsklauseln

1.1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Gesamtheit der vertraglichen Verpflichtungen zwischen BEA und dem Käufer (Vereinbarungen, Lieferungen, Leistungen, Angebote, etc.) für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehungen. In der Beziehung zu BEA erkennt der Käufer mit seiner Bestellung die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen an und verzichtet ausdrücklich auf die Anwendung seiner eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen, selbst wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt als die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen verfasst worden wären. Jegliche Abweichung von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vor Vertragsschluss schriftlich vereinbart und von BEA unterzeichnet wurde. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von BEA sind auch dann anwendbar, wenn BEA in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

1.2. Telefonische oder mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von BEA. Bestellungen, Vereinbarungen und Zusagen binden BEA nur, sofern sie schriftlich von BEA bestätigt worden sind.

1.3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Handelsbräuche in Lüttich sowie die « Incoterms » der Internationalen Handelskammer in ihrer jeweils gültigen Fassung.

 

 

Artikel 2: Angebote und Spezifizierungen

2.1. Die Erstellung von Angeboten ist für BEA kostenlos und unverbindlich. Diese werden nur verbindlich nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung mit Angabe einer Gültigkeitsdauer seitens BEA.

2.2. Mangels entgegenstehender und ausdrücklicher Vereinbarung in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag dienen Angaben hinsichtlich Gewicht, Größe, Leistungsfähigkeit, Preis, Wirkungsgrad und jeglicher weiterer Daten in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Werbeanzeigen, Preislisten und Internetseiten lediglich der Orientierung.

2.3. BEA behält sich das Recht vor, zu jeder Zeit und ohne Ankündigung Veränderungen an den Produkten vorzunehmen, ohne jedoch die Spezifizierungen des Produktes zu verändern. BEA behält sich ebenfalls das Recht vor, zu jeder Zeit und ohne Ankündigung Veränderungen an den Produkten vorzunehmen, wenn diese Veränderungen nützlich oder notwendig sind im Hinblick auf die geltenden Produktbestimmungen.

 

 

Artikel 3: Preise

3.1. Alle Preise von BEA sind freibleibend und unverbindlich. BEA behält sich das Recht vor, die Preise vor Auftragsannahme zu verändern.

3.2. Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung verstehen sich alle Preise von BEA ab Werk (« ex-works ») und werden in EURO aufgeführt.

3.3. Die Preise von BEA beinhalten weder Gebühren noch Abgaben. Letztere gehen zu Lasten des Käufers gemäß der im Moment der Rechnungsstellung geltenden Gesetzgebung.

3.4. Wenn der Kaufvertrag in einer ausländischen Währung aufgesetzt ist, wird eine Preisüberprüfungsklausel angewandt und BEA behält sich das Recht vor, die Preise im Moment der Lieferung im Verhältnis zum offiziellen Wechselkurs zwischen dem EURO und der ausländischen Währung des Angebots zu überprüfen.

3.5. Jegliche von dem Käufer gewünschte Spezialverpackung wird diesem in Rechnung gestellt.

 

 

Artikel 4: Zahlungsbedingungen

4.1. Mangels anderslautender Vereinbarung in der Rechnung sind alle von BEA ausgestellten Rechnungen nach Erhalt zahlbar am Gesellschaftssitz von BEA.

Die bei Ausstellen der Rechnung gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer wird vom Käufer getragen.

4.2. Zahlungen erfolgen in EURO und durch Banküberweisung auf das Konto (IBAN : BE18 3400 2949 0765, BIC : BBRUBEBB).

4.3. BEA ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel entgegenzunehmen. Sofern BEA ausnahmsweise Wechsel oder (zertifizierte) Bankschecks akzeptiert, geschieht dies unter dem Vorbehalt, dass BEA der volle Geldbetrag gutgeschrieben wird (erfüllungshalber).

4.4. Die von dem Käufer geleisteten Anzahlungen sind von dem Preis der Bestellung abzuziehen und stellen in keinem Fall Draufgelder dar, deren Aufgabe die Parteien dazu ermächtigen würde, sich von dem Vertrag zu lösen.

4.5. Jede gegenüber einem Vertreter oder Bediensteten von BEA ausgeführte Zahlung hat nur befreiende Wirkung, wenn BEA sein vorheriges und schriftliches Einverständnis erklärt hat.

4.6. Jegliches Bestreiten einer Rechnung muss per Einschreiben innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Rechnung erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist wird keinerlei Reklamation mehr akzeptiert und die Rechnung dementsprechend als vom Käufer anerkannt angesehen. Eine Reklamation oder das Einfordern der Garantie entbindet den Käufer nicht von seiner Verpflichtung, die restlichen im Moment der Reklamation fälligen Rechnungen zu bezahlen, und gibt ihm nicht das Recht, irgendeine Zahlung an BEA oder irgendeine andere Verpflichtung gegenüber der Letzteren auszusetzen.

4.7. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Käufer nur berechtigt, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

 

Artikel 5: Nichtzahlung, Rücktrittsrecht und Stornierung einer Bestellung

5.1. Im Falle der Nichterfüllung einer der Verpflichtungen durch den Käufer hat BEA das Recht, den Vertrag – ohne vorherige Aufforderung oder Mahnung – mittels Einschreiben zu kündigen. In diesem Fall hat BEA das Recht, die Anzahlungen zu behalten, um die eventuellen Verluste eines Wiederverkaufs zu decken.

5.2. Bei Nichtzahlung einer fälligen Rechnung fallen automatisch und ohne vorherige Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. an. Diese Nichtzahlung bei Fälligkeit zieht ferner automatisch und ohne vorherige Mahnung eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 15% des offenen Rechnungsbetrages, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 100,00 EUR, nach sich. BEA ist zudem berechtigt, ohne vorhergehende Mahnung aufgrund der einfachen Feststellung der Nichtzahlung, die Ausführung aller Verpflichtungen auszusetzen, welche sie in Bezug auf den Käufer haben könnte, der im Verzug der Zahlung einer Rechnung ist.

Die Nichtzahlung einer fälligen Rechnung hat außerdem zur Folge, dass alle weiteren BEA von dem Käufer geschuldeten Beträge sofort fällig werden, und zwar auch die Beträge, die noch nicht fällig sind.

5.3. Im Falle der Nichtzahlung, Nichteinlösung von Wechseln und/oder (zertifizierten) Bankschecks, Zahlungseinstellung oder unzureichender Bonität des Käufers ist BEA berechtigt, sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung für alle erfolgten Lieferungen und Vorkasse für künftige Lieferungen zu verlangen.

5.4. Mangels anderslautender Vereinbarung in der Auftragsbestätigung von BEA sind im Falle der Stornierung einer Bestellung durch den Käufer 25% des vereinbarten Preises als pauschaler Schadensersatz geschuldet.

Die in Artikel 5.4. erwähnte Entschädigung berührt nicht das Recht von BEA, ergänzend dazu Schadensersatz von dem Käufer zu verlangen, wenn der von BEA tatsächlich erlittene Schaden höher als die aufgeführte pauschale Entschädigung ist.

 

 

Artikel 6: Lieferung

6.1. Teillieferungen sind zulässig. Im Hinblick auf die Eigenart und/oder den Umfang der Bestellung behält sich BEA das Recht vor, Teillieferungen je nach Verfügbarkeit auszuführen.

6.2. Nimmt der Käufer die Lieferung nicht in dem zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt ab, bleibt der Käufer dennoch verpflichtet, die Ware zu bezahlen. Die Lagerung der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers.

6.3. Mangels entgegenstehender schriftlicher Vereinbarung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Diebstahls oder jeglichen anderen Schadens an der Ware mit der Absendung der Ware ab Werk bzw. jedem weiteren Lager von BEA zum Transport an den Käufer oder seine Transportperson auf den Käufer über. Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung hat der Käufer die Transportkosten, Zoll- und Versicherungsgebühren zu tragen.

6.4. Die Waren werden auf Kosten und Gefahr des Käufers transportiert. BEA behält sich das Recht vor, Versandweg, Verpackung und sonstige Transportsicherungen auszuwählen. Mangels entgegenstehender schriftlicher Vereinbarung werden die Transportverträge und Transportversicherungsverträge von BEA ausgehandelt.

6.5. Alle Waren werden ab Werk verkauft (« ex-works »).

6.6. Im Falle eines Verkaufs zur Ausfuhr ist der Käufer dafür verantwortlich, die Einfuhrlizenzen und Devisengenehmigungen zu erhalten.

6.7. Die gelieferten Waren dürfen in keinem Fall wieder zu BEA zurückverbracht werden ohne deren vorheriges und schriftliches Einverständnis.

6.8. Die Lieferfristen gelten immer nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn die Ware bis Ende der Lieferfrist das Lager von BEA verlassen hat. Ein Lieferverzug der Waren, gleich aus welchem Grund, gibt dem Käufer weder das Recht, Entschädigung oder Schadensersatz, noch Stornierung des Auftrags oder des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages zu verlangen.

6.9. Im Falle von höherer Gewalt hat BEA das Recht, die Lieferfrist angemessen zu verlängern – auch innerhalb eines Lieferverzuges – oder die Ausführung der vertraglichen Beziehung zum Käufer für die Dauer der höheren Gewalt auszusetzen, oder die gesamte oder einen Teil der Vertragsbeziehung jederzeit mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne dass BEA verpflichtet wäre, den Käufer zu entschädigen.

Als Fälle der höheren Gewalt werden insbesondere angesehen: Kriege, Aufstände, Streiks, Aussperrungen, ansteckende Krankheiten, Naturkatastrophen, Überschwemmungen, Brände, Betriebsstörungen, unvorhergesehene Störungen der Herstellungsbedingungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerung in der Anlieferung von Rohstoffen oder Bestandteilen, etc.

6.10. Im Falle irgendeiner Veränderung der finanziellen Situation des Käufers behält sich BEA das Recht vor, Garantien zu verlangen und die Ausführung der Bestellung bis zur Stellung von Zahlungsgarantien auszusetzen.

6.11. Im Falle der Pfändung, Insolvenz oder von jeglichem anderen Konkursverfahren des Käufers, wie zum Beispiel die juristische Reorganisation, der Vergleich oder ähnliche Verfahren, ist BEA berechtigt, ihre Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag zu kündigen und einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40% des vereinbarten Preises zu verlangen.

Die in Artikel 6.11. festgeschriebene Entschädigung berührt nicht das Recht von BEA, von dem Käufer ergänzend dazu Schadensersatz zu verlangen, wenn der von BEA tatsächlich erlittene Schaden höher als die aufgeführte pauschale Entschädigung ist.

BEA kann von dem Käufer die Rückgabe der nicht bezahlten Waren auf dessen Kosten und Risiko verlangen.

 

 

Artikel 7: Eigentumsvorbehalt

7.1. BEA behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung bestehenden Ansprüche (Rechnungen, Zinsen, Kosten, etc.). Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die BEA zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird BEA auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

7.2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verfügung, Verpfändung oder Abtretung (auch nur zur Sicherheit) der Ware untersagt. Die Weiterveräußerung der Ware ist ausschließlich gestattet, wenn eine Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang des Käufers vorliegt und der Käufer sofortige und vollständige Zahlung seines Vertragspartners erhält oder die Ware unter einem rechtswirksamen Eigentumsvorbehalt weiterverkauft.

7.3. Verfügt der Käufer dennoch über die gelieferte Ware, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Verfügung entstehenden Forderungen (einschließlich MwSt.) gegen seinen Vertragspartner an BEA ab, welche die Abtretung annimmt.

Aus begründetem Anlass, insbesondere wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, ist der Käufer auf Verlangen von BEA verpflichtet, die Forderungsabtretung seinem Vertragspartner bekannt zu geben und BEA die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.

7.4. Die Verarbeitung oder Umbildung einer gelieferten Ware durch den Käufer wird für BEA vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, BEA nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Letztere das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Artikel 7.1. findet auf die durch Verarbeitung entstehende Sache Anwendung.

7.5. Wird die gelieferte Ware mit anderen, BEA nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt Letztere das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Käufer BEA bereits jetzt anteilmäßig Miteigentum, wobei BEA die Übertragung bereits jetzt annimmt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für BEA.

7.6. Der Käufer hat BEA von eventuellen Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen/Eingriffen Dritter in die Ware unverzüglich zu benachrichtigen.

7.7. Bei einer dem Käufer zurechenbaren Pflichtverletzung, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist BEA nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer zur Leistung gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Käufer ist zur Herausgabe der Ware verpflichtet.

 

 

Artikel 8: Garantie und Mängelhaftung

8.1. BEA gewährt Garantien nur im Rahmen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

8.2. Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung beträgt die Gewährleistung für das von BEA gelieferte Material für jeglichen versteckten Mangel, der auf einem Fabrikations- oder Materialfehler beruht, drei Jahre. Diese Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Versendung der Waren zu laufen.

8.3. Die allgemeinen Garantiebedingungen sind in dem Dokument « Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kundendienstes (Service +) » definiert. Dieses Dokument ist verfügbar auf einfache Anfrage über die Homepage http://eu.beasensors.com

8.4. Mängelrügen bezüglich der gelieferten Ware sind BEA unverzüglich per Einschreiben mitzuteilen und sind ausgeschlossen, wenn sie BEA nicht innerhalb von acht Tagen nach Abnahme der Lieferung zugegangen sind. Anderenfalls gilt die Lieferung als vom Käufer endgültig vertragskonform abgenommen und anerkannt. Mängel, welche nicht innerhalb dieser Frist, sondern erst im Rahmen einer späteren Überprüfung der Waren entdeckt werden konnten, sind BEA unverzüglich per Einschreiben, spätestens aber acht Tage nach ihrer Entdeckung zu melden. Eine spätere Mängelrüge wird nicht akzeptiert und die Lieferung dementsprechend vom Käufer als vertragskonform anerkannt.

8.5. Ist der Gegenstand mit von BEA akzeptierten Mängeln behaftet, wird Letztere die Mängel nach ihrer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist entweder durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache beheben (Nacherfüllung). Der Käufer hat BEA die Gelegenheit und notwendige Zeit zu geben, um die Mängel zu beheben. Geschieht dies nicht oder werden Veränderungen oder Reparaturen an den bemängelten Gegenständen durch den Käufer vorgenommen, so ist BEA von der Mangelhaftung befreit.

8.6. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt sie nicht innerhalb der angemessenen Nachfrist, kann der Käufer eine Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Hat der Käufer die Ware bereits benutzt, so hat er einen von BEA nach vernünftigem Ermessen festgesetzten Teil des Preises zu zahlen.

8.7. Schäden, die aus dem üblichen Gebrauch der Ware, dem Nichtbeachten der Gebrauchshinweise von BEA, der unzweckmäßigen Benutzung oder der Nachlässigkeit des Käufers oder eines Dritten herrühren, insbesondere eine nicht fachgerechte Lagerung der Waren, werden nicht als Mängel angesehen.

8.8. Mängelansprüche des Käufers verjähren in 3 Monaten nach der Benutzung der Waren und spätestens 6 Monate nach der Lieferung. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens BEA.

8.9. Im Falle eines Rechtsstreits ist die Haftung von BEA auf das Doppelte der Kosten der Ware, welche Gegenstand der Beanstandung ist, beschränkt.

8.10. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Mängeln, die über die Ansprüche der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehen, sind ausgeschlossen.

 

 

Artikel 9: Haftung

9.1. Für Schäden, die nicht die gelieferte Ware selbst betreffen, haftet BEA nur:

– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
– bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
– nach dem Produkthaftungsgesetz (Gesetz vom 25. Februar 1991) für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.

9.2. BEA ist in keinem Fall haftbar gegenüber dem Käufer oder einem Dritten für die Entschädigung von Produktionsausfällen, Gewinnausfällen, Nutzungsausfällen oder einer entgangenen Chance auf Vertragsabschluss und jeglichem anderen indirekten oder Folgeschaden, der auf einem materiellen Schaden beruht, welcher von der von BEA gelieferten Ware verursacht wurde.

9.3. Die Haftung von BEA bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beschränkt sich auf die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren Schäden.

9.4. Bei Exportverkäufen durch BEA trägt der Käufer, der das Material auf sein Territorium einführt, die Verantwortung dafür, den Verpflichtungen, Erklärungen und eventuell mit dieser Art von Material verknüpften Steuern nachzukommen. Nicht erschöpfende Beispiele: WEEE/Batterien/Verpackungen…

9.5. Das Material von BEA gilt als elektronisches Material und ist dafür bestimmt, durch Fachleute installiert zu werden. Deswegen unterliegt es der Verantwortlichkeit dieser Fachleute, das Material nach dem Gebrauch durch die geeigneten Verarbeitungs- und Recyclingkanäle zu entsorgen. Dies muss in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen in dem betroffenen Land erfolgen. Zum Beispiel aber nicht ausschließlich: für die Länder der Europäischen Union gemäß der europäischen Richtlinie 2012/19/EU in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte und ihrer Umsetzung in den nationalen Gesetzen.

9.6. Die vorstehenden Regelungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von BEA.
Der Käufer muss allen im HALMA Verhaltenskodex festgelegt Bestimmungen entsprechen. Dieser kann auf der Website http://www.halma.com heruntergeladen werden.

Der Kodex soll uns und unseren Geschäftspartnern als Leitlinie bei unseren geschäftlichen Aktivitäten dienen. Er gibt vor, wie wir unsere Aktivitäten in Bezug auf Ethik, ethische Grundsätze und geltendes Recht ausüben sollten. Er verpflichtet uns außerdem, das geltende Recht sowie die nationalen und internationalen Vorschriften, insbesondere zu Betrug und Korruption, Interessenkonflikten, Insiderhandel und Whistleblowing, einzuhalten.

 

Artikel 10: HALMA Code of conduct

10.1. Der Käufer muss alle Bestimmungen des Verhaltenskodex der HALMA Group einhalten, der von der Website http://www.halma.com heruntergeladen werden kann.

Dieser Kodex soll uns und unsere Handelspartner in unserer Berufsausübung leiten. Er zeigt, wie unsere Aktivitäten unter Einhaltung von ethischen Grundsätzen, Standesregeln und der Rechtmäßigkeit zu führen sind und verpflichtet zur Beachtung von Gesetzen und nationalen sowie internationalen Vorschriften insbesondere im Zusammenhang mit Betrug und Korruption, Interessenkonflikten, Insidergeschäften und der Meldung von Missständen.

 

Artikel 11: Compliance-Klauseln

Die Compliance-Klauseln von Halma sind in diesen Abschnitten der Website verfügbar:

Artikel 12: Erfüllungsort, Geistiges Eigentum, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Sonstiges

12.1. Erfüllungsort ist der Gesellschaftssitz von BEA.

12.2. Jegliche Zeichnungen, Schablonen, Angebote, Projekte, Materiallisten und alle weiteren Unterlagen, welche dem Käufer übergeben worden sind, bleiben das Eigentum von BEA. Sie dürfen auf keinen Fall vollständig oder auch nur teilweise kopiert werden, noch Dritten auf irgendeine Art und Weise gezeigt oder bekannt gegeben werden ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von BEA. Diese Unterlagen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem BEA diese übermittelt hat. Die Übergabe dieser Dokumente kann in keinem Fall dahingehend ausgelegt werden, dass dem Käufer eine irgendwie geartete Lizenz gegeben worden wäre.

12.3. Mangels anderslautender Vereinbarung in der Auftragsbestätigung von BEA ist das belgische Recht anwendbar. Im grenzüberschreitenden Verkehr gelten die Vorschriften des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, wenn nicht davon durch die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewichen wird.

12.4. Ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten sind die Gerichte von Lüttich, oder nach Wahl von BEA die zuständige Gerichte des Käufers, unabhängig von dem Ort, an dem der Vertrag geschlossen wurde oder ausgeführt werden muss.

12.5. Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen oder irgendeine Bestimmung im Rahmen einen zwischen BEA und dem Käufer geschlossenen Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Verträge nicht berührt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen würde.

12.6. Im Sinne des Datenschutzgesetzes (Gesetz vom 8. Dezember 1992) wird darauf hingewiesen, dass BEA Daten über den Kunden speichert und diese im Rahmen der Zusammenarbeit der Parteien einsetzt.

12.7. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 01.12.2011 in Kraft. Sie ersetzen und heben jegliche vorhergehende allgemeine Geschäftsbedingungen von BEA auf.

 

 

(Deutsche Übersetzung;  im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen, englischen und französischen Version geht die französische Version vor)

 

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